Große Oderangelkarte Jugend bis 14 J. - NUR FÜR MITGLIEDER LAVB -ODERSTUDIE

Mit dieser Angelberechtigung darf in folgenden Gewässern zur Tages- und Nachtzeit Fischfang mit maximal 2 Handangeln betrieben werden:  Oderstrom mit Alt-, Stich- und Nebengewässer soweit zur Oder gehörend vom km 547,5 (ca. 5km unterhalb der Neissemündung - Höhe Neuzelle) bis km 704 (Mariendorfer Wehr) und Westoder bis nach Mescherin (unterhalb Gartz) inklusive Oderbruch + Oderberger Gewässer, Poldergewässer, Schwedter Querfahrt und Friedrichsthaler Wasserstraße, soweit diese Gewässerbereiche zur früheren Oder gehörten.

Oderstudie 2024:  https://studien.usuma.de/SE/1/OderAngeln/

Der Karteninhaber ist berechtigt die Angelfischerei mit höchstens zwei Friedfischangeln gleichzeitig auszuüben.   Oderstudie 2024: https://studien.usuma.de/SE/1/OderAngeln/

Mit dieser Angelkarte können beangelt werden:

Oderstrom mit Alt-, Stich- und Nebengewässer soweit zur Oder gehörend vom km 547,5 (ca. 5km unterhalb der Neissemündung - Höhe Neuzelle) bis km 704 (Mariendorfer Wehr) Westoder bis nach Mescherin (unterhalb Gartz) inklusive Oderbruch + Oderberger Gewässer, Poldergewässer, Schwedter Querfahrt und Friedrichsthaler Wasserstraße, soweit diese Gewässerbereiche zur früheren Oder gehörten.

Bullergraben - Mündung des Hathenow - Lebuser Parallelgraben - Wehr Bullergraben; Manschnower Alte Oder - Wehr Bullergraben - Schäfereibrücke Gorgast; Zuleiter Heberteitung Reitwein - Oderdeich km 13,09 - Manschnower - Alte Oder; Förstersee - Schäfereibrücke Gorgast - Schmaler Strom bei Golzow; Schmaler Strom - Auslauf Förstersee - Abzweig Schleusengraben / Richtgraben Schleusengraben - Abzweig Richtgraben - Gusower Alte Oder bei Werbig; Gusower Alte Oder - Mündung Schleusengraben/Seelake - Quappendorfer Kanal, Straßenbrücke Quappendorf - Straßenbrücke Neufriedland Gottesgabe; Friedländer Srom - Straßenbrücke Neufriedland Gottesgabe - Staßenbrücke L33 Wriezen; Wriezener Alte Oder - Straßenbrücke L.33 Wriezen - Alte Oder km 2,5 bei Bralitz; Richtgraben - Abzweig Schleusengraben - Auslauf Genschmarer See, Friedrichsaue; Zechiner Hauptgraben - Auslauf Genschmarer See, Friedrichsaue - Wehr Zechin; Letschiner Hauptgraben - Wehr Zechin - Volzine, Wehr Bochows Loos; Zuleiter Heberleitung Kienitz - Oderdeich km 42,2 – Parmesegraben; Parmesegraben - Zuleiter Heberleitung Kienitz - 1,5 km oberhalb L336; Kruschkengraben - 1,5 km oberhalb L336 - Neubarnimer Stadtgraben; Neubarnimer Stadtgraben -Kruschkengraben, Ortslage Neubarnim - Volzine, Wehr Altlewin; Volzine - Wehr Altlewin - Friedländer Strom bei Wriezen; Güstebieser Alte Oder -Oderdeich bei Güstebieser Loose - Wriezener Alte Oder, Wriezen; Stille Oder - Zusammenfluss Mucker und Kahre - Einlauf Schöpfwerk Neutornow; Freienwalder Landgraben - Malzmühlenfließ bei Neugaul-Wriezener Alte Oder, Wolfslochbrücke; Lieper See - Genschmarer See; Oder- Havel -Kanal von Schiffshebewerk bis Hohensaaten (Mündung Oder); Hohensaaten- Friedrichsthaler Wasserstraße von Hohensaaten bis km 104,14; Freienwalder Landgraben von Einmündung Alte Oder bis Rathsdorf; Kleiner und Großer Krebssee, Falkenberger See; Tornower See, Stille Oder, Muckert und Parallelgraben, Wriezener Torflöcher; Grenzgraben von Paulshof; Finowkanal von Schleuse Liepe bis Mündung Oder-Havel -Kanal; Freigraben und Lieper Finow
Für den Bereich Nationalpark Unteres Odertal gelten spezielle Bedingungen. Diese sind unter www.nationalpark-unteres-odertal.eu/management/angler-informationen/ einzusehen und zu befolgen. Die Fangkarte muss zwingend genutzt werden.
1. Der Fischer hat das Vorrecht vor dem Angler, er darf in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht behindert werden.
2. Der Weg zum Angelgewässer liegt in der rechtlichen Verantwortung ders Anglers.
3. Von stehenden Fischfanggeräten und Fischtreppen ist ein Abstand von 50m einzuhalten.
4. In gekennzeichneten Fischschutzgebieten ist das Angeln untersagt. Zu Gelegen und Seerosen ist ein Mindestabstand von 10m einzuhalten.
5. Die Raubfischangel regelt die BRB - Fischereigesetzgebung und Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V.
6. Als besondere Bedingungen gelten: Als Köderfische dürfen nur Barsche, Kaulbarsche, Plötzen, Rotfedern, Karauschen, Döbel, Giebel, Bleie, Güstern und Ukelei verwendet werden. Köderfische dürfen nur am Tage ihres Fanges und in dem Gewässer verwendet werden, in dem sie gefangen wurden.
7. Fangbegrenzungen pro Angeltag: 3 Stück unterschiedlicher Art der Fische: Aal, Zander, Hecht, Karpfen, Schleie - jedoch nur 2 Stück der gleichen Art, 1 Wels pro Tag.
8. Besondere Schonzeiten: Hecht vom 01.02. - 31.03. Zander vom 01.04. - 31.05. Mindestmaße: Hecht, Zander und Aal: 50cm Karpfen: 40cm Wels: 60cm
9. Das Angeln ist nur vom Ufer oder vom verankerten Wasserfahrzeug aus zulässig. Bei der Benutzung von Wasserfahrzeugen sind die rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Zum Fang ausgelegte Angelgeräte sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen. Die Senke ist nur in Verbindung mit einer Raubfischgenehmigung erlaubt.
11. Verstöße gegen die Vertragsbedingungen ins. ohne Jugend/  Vollzahlermarke führen zum entschädigungslosen Einzug der Angelkarte und ziehen eine Vertragsstrafe in Höhe von 400 € nach sich.


Inhaber Daten

⃰  Pflichtfelder

  • Preis: 10,00 € (inkl. USt. 7%)